Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
Stand: 01.07.2026
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
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Nach Gewicht
- SG Mannheim, 19.10.2011 – S 14 U 2090/10
- SG Frankfurt am Main, 20.01.2015 – S 8 U 161/12Zitiert von 4
- BSG, 27.10.2009 – B 2 U 30/08 RZitiert von 5
- LG Trier, 19.05.2017 – 4 O 349/16
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 – S 1 U 828/16
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 – L 6 U 2461/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.12.2018 – 14 U 179/18Zitiert von 1
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 477/16Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung bei einem ArbeitsunfallZitiert von 10
- SG Osnabrück, 21.09.2017 – S 19 U 59/17
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